Vereinssatzung

 

Präambel

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

 

1    Name und Wesen


1.1    Der Verein führt den Namen Turnverein Beckingen von 1909 e.V. Er wurde im Jahre1909 gegründet.


1.2    Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und der entsprechenden Fachverbände. Somit ist er auch unmittelbar Mitglied im Landessportverband für das Saarland. Er untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. Der Verein führt die TV-Zeichen. Seine Farben sind rot-weiß.


1.3    Der Verein ist Jugendpflegetreibender Verein im Sinne der Gesetze.


1.4    Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen der betreffenden Fachverbände.


1.5    Der Verein hat seinen Sitz in Beckingen und ist beim Amtsgericht Merzig unter Nr. VR  636 in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


1.6     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur nach Vorstandsbeschluss und für die in die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.


Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, und sonstige Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gegebenenfalls ohne Beteiligung des zu begünstigenden Vorstandsmitglieds.

 

2     Zweck, Ziele und Aufgaben


2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Pflegen und Vertiefen des von Friedrich Ludwig Jahn begründeten Turnertums und dessen Verankerung als bedeutsames Mittel der Gesunderhaltung und der sinnvollen Freizeitgestaltung,  sowie die Menschen im Geiste und der Freiheit der Menschenwürde und zum Dienste an der Gemeinschaft heranzubilden.


2.2    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


2.3    Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

 

3    Mitgliedschaft


3.1    Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der seine Ziele und Aufgaben anerkennt.


3.2    Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a)     Aktive Mitglieder, die regelmäßig die Übungsstunden besuchen oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind.
b)    Inaktive Mitglieder des Vereins, die nicht regelmäßig die Übungsstunden besuchen und nicht aktiv in der Führung des Vereins tätig, aber bereit sind, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c)    Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
d)    Ehrenmitglieder mit Sitz und Stimme im Vorstand (Ehrenvorsitzender)


3.3    Die aktiven und inaktiven Mitglieder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht und Wahlrecht


3.4    AUFNAHME AUSTRITT AUSSCHLUSS STREICHUNG

3.4.1    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich.
3.4.2    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und Streichung von der Mitgliederliste.
3.4.3    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Er wird zum Ende des Quartals wirksam.
3.4.4    Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen oder die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere strafbare Handlungen gegenüber dem Verein, einem Mitglied des Vorstands oder einem Vereinsmitglied begangen hat. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom 1. Vorsitzenden sowie im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
3.4.5    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

a)    trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten dem Verein von dem Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist oder
b)     unter den letzen dem Verein von dem Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten für den Verein nicht mehr erreichbar ist.


3.5    Pflichten der Mitglieder

3.5.1     Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, zweckstörende Handlungen zu unterlassen. Es ist jedes Verhalten zu unterlassen, das den Vereinszweck schädigt oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigt.
3.5.2    Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3.5.3    Die Mitglieder haben jede Änderung der Kontaktdaten dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.

 

4    Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

 

4.1    die Mitgliederversammlung

 

4.2    der Vorstand

 

4.3    der Turnrat

 

5    Mitgliederversammlung


5.1    Berufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragt.


5.2    Form und Frist der Einladung
Die Mitgliederversammlung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Beckingen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, die mit dem Tag der Veröffentlichung beginnt, einzuberufen. Die Einladung muss  den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.


5.3    Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

5.3.1    Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
5.3.2    Außerordentliche Mitgliederversammlung


5.4    Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vorstand, der Turnrat und die Mitglieder.


5.5    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

5.5.1    Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Eintritt,. bzw. Austritt in die oder aus den einzelnen Fachverbänden).
5.5.2    Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
5.5.3    Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer.
5.5.4    Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
5.5.5    Festsetzung der Vereinsbeiträge


5.6    Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit vom ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann auch in einem Abstimmungsvorgang über mehrere Beschlussgegenstände gleichzeitig entscheiden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die in ihr abgegebenen wichtigen Erklärungen werden in einer Niederschrift festgehalten, welche von einem der Versammlungsleiter und einem Protokollanten zu unterzeichnen ist. 

 

6    Die Vereinsführung


6.1    Die Vereinsführung setzt sich zusammen aus:

6.1.1    Vorstand
6.1.2    Turnrat


6.2    Dem Vorstand gehören an:

6.2.1    der 1. Vorsitzende
6.2.2    der 2. Vorsitzende
6.2.3    der technische Leiter Gerätturnen
6.2.4    der Schriftführer
6.2.5    der Kassierer
6.2.6    der Pressewart
6.2.7    der Internetbeauftragte
6.2.8    der Jugendwart
6.2.9    die Ehrenmitglieder, denen die Mitgliederversammlung Sitz und Stimme zuerkannt hat


6.3    Turnrat

6.3.1    der Beisitzer für Aktive
6.3.2    der Beisitzer für Inaktive
6.3.3    der stellvertretende Schriftführer
6.3.4     der stellvertretende Kassierer
6.3.5    der Gerätewart
6.3.6    die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen


6.4    Wahl und Beschlussfähigkeit

 

6.4.1    Die Mitglieder des Vorstandes werden im zweijährigen Turnus in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
und zwar im Wechsel:
-in einem Jahr werden die unter 6.2.1, 6.2.3, 6.2.5, 6.2 7 und
-im darauffolgenden Jahr die unter 6.2.2, 6.2.4, 6.2.6 Genannten gewählt.

 

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf  ihrer jeweiligen Amtszeit bis zur wirksamen Wieder- oder Neuwahl im Amt.
Außerhalb einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung können der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied in Textform von ihrem Vorstandsamt zurücktreten. 

 

Der Jugendwart wird von Vereinsjugend (12 - 18 Jahre) gewählt. Seine Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.


6.4.2    Die Mitglieder des Turnrates werden im zweijährigen Turnus in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; und zwar im Wechsel:
-in einem Jahr werden die unter 6.3.1, 6.3.3, 6.3.5, und
-im darauffolgenden Jahr die unter  6.3.2, 6.3.4 Genannten gewählt.


6.4.3    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


6.4.4    Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform unter Angabe der Beschlussgegenstände (Tagesordnung) einberufen werden.


Der Vorstand  kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/ Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung Abwesender in einer Vorstandssitzung fassen.


6.4.5    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der tatsächlich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


6.5    Aufgaben des Vorstandes


6.5.1    Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen und bestimmt die Delegierten für die Mitgliederversammlungen der übergeordneten Fachverbände, denen der Verein angehört.


Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende; beide vertreten jeweils allein. Vereinsintern wird geregelt: der 2. Vorsitzende macht von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


6.5.2    Der Turnrat unterstützt den Vorstand bei der Führung des Vereins.


6.6    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Art und Weise der Zusammenarbeit im Vorstand und die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern geregelt werden.


6.7     Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von einem der jeweiligen Sitzungsleiter und einem der Protokollanten zu unterzeichnen sind.


Auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video- /Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächsten Vorstandssitzung aufgenommen.


6.8    Sind Vorstands- oder Turnratsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, so haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstands- oder Turnratsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.


Sind vorgenannte Vorstands- oder Turnratsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

 

7     Abteilungen


7.1    Der Verein kann für jede Sportart eine eigene Abteilung einrichten, um in ihr den Sportbetrieb sach- und fachgerecht abzuwickeln. Über die Gründung und/oder Auflösung entscheidet der Vorstand. Die entsprechende Sportart ausübenden aktiven Mitglieder und die dies ausdrücklich wünschenden passiven Mitglieder werden den betreffenden Abteilungen zugeordnet.


7.2    Die Abteilungsversammlung bestehend aus den dieser Abteilung zugeordneten Mitgliedern, wählt einen Abteilungsleiter für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.


7.3    Zu den Abteilungsversammlungen lädt der Abteilungsleiter in entsprechender Anwendung von Nr. 5.2 ein. Ist der  Abteilungsleiter verhindert oder verweigert er die Einladung, können auch der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende einladen. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende haben das Recht, an jeder Abteilungsversammlung teilzunehmen. Über Abteilungsversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.


7.4    Jede Abteilung regelt die sportlichen Angelegenheiten und Aufgaben selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

 

8    Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.  Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.


9    Auflösung des Vereins


9.1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Turngau Saar-Mosel und dem STB vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Gau und STB und dem DTB und den Fachverbänden unverzüglich mitzuteilen.


9.2    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.